Elektrotechnik
Grundlagen Elektrotechnik
Elektrotechnik
Elektrotechnik
Elektrotechnik
Festgelegte Tätigkeiten definieren „gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die von einem Unternehmen betriebsspezifisch, schriftlich zu definieren sind". Es handelt sich um Routineaufgaben, die sich bei der Ausübung des eigentlichen Berufs in regelmäßigen Abständen zusätzlich ergeben. Dabei sind festgelegte Tätigkeiten nicht nur auf die Elektronik beschränkt, sondern kommen auch in vielen anderen Bereichen vor, werden dort jedoch nicht explizit als festgelegte Tätigkeiten bezeichnet. Ein Beispiel wäre, wenn jemand Hydraulikanschlüsse befestigen soll aber nicht die notwendige Ausbildung dafür hat und einen entsprechenden Lehrgang von 5 bis 10 Tagen besucht. Wenn das Anschließen dieser Hydraulikanschlüsse gleichartig, sich wiederholend und vom Unternehmen schriftlich fest definiert wurde, handelt es sich theoretisch auch um eine festgelegte Tätigkeit, wird jedoch nicht als solche bezeichnet. Üblicherweise werden festgelegte Tätigkeiten mit Elektrotechnik in Verbindung gebracht.
In der Elektrotechnik gibt es als einzigem Gewerk umfassende Bestimmungen, welche Arbeiten jemand an elektrischen Anlagen durchführen darf und welche nicht. Dies hat nicht nur versicherungstechnische, sondern vor allem Arbeitssicherheitstechnische Gründe. Aus diesem Grund hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV Vorraussetzungen geschaffen, damit auch Leute aus fremden Gewerken einfache Elektrotechnische Arbeiten durchführen dürfen. Erweitern Sie sowohl als Unternehmen, als auch privat Sie Ihre Kompetenz um ein weiteres Gewerk und erhöhen Sie dadurch Ihre Flexibilität. Dies verschafft Ihnen einen großen Wettbewerbsvorteil.
Die Technikon Akademie ist ein anerkannter und zertifizierter Bildungsträger im technischen Bereich und in den folgenden FAQs gehen wir auf die wichtigsten Fragen und Antworten in Bezug auf festgelegte Tätigkeiten ein.
Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) nach DGUV Grundsatz 303-001 ist eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Ihre berufliche Tätigkeit sollte durch einen elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.
Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gern. Wir helfen Ihnen natürlich gern weiter.
Insgesamt dauert der Lehrgang "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (DGUV3)" bei der Technikon Akademie 10 Tage (80 UE) und ist aus Theorie und Praxis zusammengesetzt. Der Unterricht ist täglich in 8 UE (1 UE = 45 Min) gegliedert.
Der Lehrgang Elektrotechnisch unterwiesene Person dauert einen Tag, also 8 Unterrichtseinheiten (UE) und wird von der Technikon Akademie vor allem online aber auch in präsenz angeboten.
Nach erfolgreicher Teilnahme bei der Technikon Akademie ist Ihr Zertifikat unbegrenzt gültig, muss aber mindestens einmal im Jahr mit einem Aufrechterhaltungs-Lehrgang "aufgefrischt" werden, um Ihre Kenntnisse auf den Stand der Technik zu halten.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) muss nach ArbSchG § 12 mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden und Jugendliche mindestens einmal pro Halbjahr!
Arbeitsschutzgesetz § 12 „Unterweisung“
Im Bereich der Elektrotechnik gelten besondere Vorschriften für die Unterweisung von Personen, die mit elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln arbeiten. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) müssen gemäß DGUV Vorschrift 3 mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden. Dabei geht es um Themen wie Gefahren von Strom, Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe bei Unfällen und Verhaltensregeln im Umgang mit elektrischen Anlagen.
Für jugendliche Arbeitnehmer gelten besondere Schutzvorschriften, die in der Jugendarbeitsschutzverordnung geregelt sind. Hier ist festgelegt, dass jugendliche Arbeitnehmer, die mit elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln arbeiten, mindestens einmal pro Halbjahr unterwiesen werden müssen.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Unterweisung"
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" legt in § 4 Absatz 1 fest, dass der Unternehmer verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung gemäß § 12 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes zu unterweisen. Diese Unterweisung muss bei Bedarf wiederholt werden, sollte aber mindestens einmal jährlich erfolgen. Außerdem muss die Unterweisung dokumentiert werden.
In § 4 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 werden die Inhalte genannt, die vermittelt werden müssen. Dazu gehören die Unfallverhütungsvorschriften, staatliche Vorschriften und Regelwerke, die für den Arbeitsbereich oder die Tätigkeit relevant sind. Diese theoretischen Inhalte können gut durch den Einsatz von elektronischen Angeboten vermittelt und dokumentiert werden. Somit können sich die Unterweisungen vor Ort auf fach- und aufgabenspezifische Situationen konzentrieren und diese mit der Unterschrift des Unterwiesenen bestätigen lassen.
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
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